Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz

AUG

§ 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften

Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund21 Entscheidungen

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, werden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angewendet.

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